Welche Ghostwriting-Agenturen laut Forschung im DACH-Raum aktiv sind
Diese Übersicht zu Ghostwriting-Agenturen im DACH-Raum stützt sich auf eine Diplomarbeit der Universität Graz. Die Untersuchung nennt mehrere größere Anbieter, die nach Einschätzung der Verfasserin oder des Verfassers auch den österreichischen Markt bedienten. Sie behandelt außerdem die Frage, weshalb ein Unternehmenssitz außerhalb Österreichs die Anwendung von § 116a UG nicht automatisch ausschließe.
Die Namen werden hier ausschließlich referierend wiedergegeben. Es handelt sich weder um eine eigene Marktanalyse noch um die Feststellung, dass ein bestimmtes Unternehmen rechtswidrig gehandelt habe. Sämtliche Aussagen zu einzelnen Anbietern müssen vor der Veröffentlichung mit den angegebenen Seiten der Diplomarbeit abgeglichen werden.
Die Quelle: eine Diplomarbeit der Universität Graz
Die Grundlage dieses Beitrags ist eine um 2023 veröffentlichte Diplomarbeit aus dem Repositorium der Universität Graz. Anders als ein anonymes Forum, ein Erfahrungsbericht oder eine Marketingseite untersucht die Arbeit das Thema in einem wissenschaftlichen Kontext und ordnet die österreichische Rechtslage rund um § 116a UG ein.
Die Uni Graz Ghostwriting Studie ist deshalb als Referenz interessant, weil sie nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen beschreibt. Sie versucht zugleich, den im deutschsprachigen Raum sichtbaren Anbietermarkt zu erfassen und dessen grenzüberschreitende Strukturen zu erklären.
Vor der Veröffentlichung sind folgende bibliografische Angaben direkt im PDF zu ergänzen:
- Autorin oder Autor: [prüfen]
- Vollständiger Titel: [prüfen]
- Universität: Universität Graz
- Jahr: [prüfen; laut Brief etwa 2023]
- Relevante Seiten: [S. –]
Die Arbeit bleibt dennoch eine einzelne akademische Untersuchung. Ihre Auswahl und Einordnung der Unternehmen ist nicht automatisch vollständig und ersetzt weder eine amtliche Anbieterstatistik noch eine gerichtliche Entscheidung.
Die in der Studie genannten Ghostwriting-Anbieter
Im Abschnitt über Ghostwriting-Agenturen in Österreich nennt die Diplomarbeit laut Aufgabenbrief unter anderem Acadwrite, Business And Science (BAS) und Gwriters. Die Arbeit ordne diese Unternehmen als größere Marktteilnehmer ein, die im deutschsprachigen Raum tätig seien und ihre Leistungen auch für Interessenten aus Österreich sichtbar machten. [S. __]
Die Namen werden hier ausschließlich wiedergegeben, weil sie in der wissenschaftlichen Quelle genannt sein sollen. Daraus folgt keine eigene Aussage dieser Redaktion über aktuelle Geschäftstätigkeit, konkrete Aufträge oder einen festgestellten Gesetzesverstoß.
Nach Darstellung der Arbeit gehörten die genannten Unternehmen zu den größten Ghostwriting-Agenturen, die auf dem für Österreich relevanten Markt sichtbar gewesen seien. Der DACH-Raum werde dabei nicht durch nationale Unternehmensgrenzen sauber getrennt. Angebote könnten sich gleichzeitig an Kunden in Deutschland, Österreich und der Schweiz richten, obwohl der jeweilige Betreiber nur in einem dieser Länder oder außerhalb davon registriert sei.
Gerade diese grenzüberschreitende Ausrichtung erschwere einfache Kategorien wie „österreichische Agentur“. Ein Ghostwriting-Anbieter im DACH-Raum müsse nicht in Österreich gegründet worden sein, um österreichische Studierende anzusprechen oder über auf Österreich zugeschnittene Inhalte erreichbar zu sein.
Die Studie soll folgende Anbieter nennen:
- Acadwrite
- Business And Science (BAS)
- Gwriters
Diese Aufzählung ist keine Empfehlung und kein eigenes Ranking. Sie bildet lediglich den in der Diplomarbeit wiedergegebenen Untersuchungsstand ab. Die genaue Formulierung sowie die Seitenzahl müssen vor Veröffentlichung am PDF verifiziert werden.
Warum der Sitz im Ausland nicht vor § 116a Abs. 3 UG schützt
116a UG stellt in Österreich nicht erst die tatsächliche Anfertigung einer fremden Seminar-, Prüfungs- oder Abschlussarbeit unter Strafe. Absatz 3 erfasst bereits das öffentliche Angebot, ein entsprechendes Werk für eine andere Person herzustellen oder bereitzustellen. Der reguläre Strafrahmen reicht bis zu 25.000 Euro; bei gewerbsmäßigem Vorgehen sieht das Gesetz bis zu 60.000 Euro vor.
Der Diplomarbeit zufolge könne deshalb auch ein Anbieter ohne österreichischen Unternehmenssitz unter § 116a Abs. 3 UG fallen, wenn sich das öffentliche Angebot erkennbar an den österreichischen Markt richte. [S. __] Die Arbeit soll daraus ableiten, dass die fehlende Registrierung oder Niederlassung in Österreich keinen automatischen Schutz vor der materiellen Verbotsnorm biete.
Diese Aussage ist als rechtliche Bewertung der Diplomarbeit wiederzugeben, nicht als gerichtlich festgestellter Verstoß der genannten Unternehmen. Ob österreichisches Verwaltungsstrafrecht in einem konkreten grenzüberschreitenden Fall durchgesetzt werden kann, hängt von weiteren Umständen ab, darunter Betreiberstruktur, Tätigkeitsort, Zielrichtung des Angebots und internationale Zuständigkeit.
Der Gesetzestext selbst unterscheidet beim Grundtatbestand nicht zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Herstellung. Er erfasst außerdem das öffentliche Anbieten und weist die Verfolgung grundsätzlich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu. Eine ausführlichere Erklärung dazu bietet der Beitrag darüber, was § 116a UG genau verbietet.

Warum die Rechtsdurchsetzung scheitert: unübersichtliche Firmengeflechte
Als Hindernis für die praktische Rechtsdurchsetzung beschreibt die Arbeit laut Brief „unübersichtliche Firmengeflechte“. [S. __] Gemeint seien offenbar Strukturen, bei denen Marke, Domain, Vertragspartner, Vermittlung und tatsächliche Texterstellung nicht zwingend bei derselben Gesellschaft oder im selben Staat angesiedelt seien.
„… unübersichtliche Firmengeflechte …“
— Diplomarbeit, Universität Graz, [Autor/Titel prüfen], S. __
Ein solches Firmengeflecht im Ghostwriting kann die rechtliche Zuordnung erschweren. Für eine Verwaltungsbehörde genügt es nicht, dass eine deutschsprachige Webseite in Österreich erreichbar ist. Sie muss feststellen, welche natürliche oder juristische Person das Angebot verantwortet, wo diese ansässig ist und welcher konkrete Sachverhalt verfolgt werden soll.
Hinzu kommt, dass ein sichtbarer Markenname nicht zwingend mit dem rechtlichen Vertragspartner identisch sein muss. Eine Plattform kann Anfragen vermitteln, während selbstständige Autoren die Texte erstellen. Zahlungsabwicklung, Kundendienst und Webseitenbetrieb können wiederum über andere Gesellschaften laufen.
Die Studie soll diese Struktur als einen Grund dafür nennen, weshalb ein klar formulierter Tatbestand nicht automatisch zu einer einfachen Durchsetzung führe. Auch diese Einschätzung bleibt an die Quelle gebunden und darf nicht als eigener Vorwurf gegenüber den genannten Unternehmen formuliert werden.
Wie Agenturen konkret auf einen erkennbaren Österreich-Bezug reagierten, zeigt ergänzend der Beitrag darüber, wie ein Test die Rechtslage der Agenturen prüfte. Dort wurden Anbieter anonym beziehungsweise als Teil einer dokumentierten Stichprobe untersucht.
FAQ
Laut Aufgabenbrief zur Diplomarbeit nennt die Untersuchung unter anderem Acadwrite, Business And Science und Gwriters als größere, im österreichischen Markt sichtbare Anbieter. Die genaue Passage und Seitenzahl müssen vor Veröffentlichung direkt im PDF geprüft werden. Die Nennung wird ausschließlich als Referat der wissenschaftlichen Quelle übernommen.
Der Arbeit zufolge nein. § 116a Abs. 3 UG erfasse das öffentliche Angebot einer entsprechenden Ghostwriting-Leistung, sodass ein ausländischer Sitz allein die Anwendung der österreichischen Regelung nicht zwingend ausschließe. Ob sie im Einzelfall tatsächlich anwendbar und durchsetzbar ist, bedarf jedoch einer gesonderten rechtlichen Prüfung.
Als wichtigen Faktor nennt die Studie laut Brief unübersichtliche Firmengeflechte. Unterschiedliche Betreiber, Marken, Vermittler, Autoren und Vertragspartner könnten über mehrere Staaten verteilt sein. Dadurch werde es schwieriger, ein Angebot eindeutig einer verantwortlichen Person oder Gesellschaft zuzuordnen und Verwaltungsverfahren grenzüberschreitend durchzuführen.
Quellen
- Diplomarbeit der Universität Graz – akademisches Ausgangsdokument – Autor, Titel, Jahr und Seiten vor Veröffentlichung ergänzen.
- § 116a UG – Gesetzestext bei Jusline
- § 116a UG im Rechtsinformationssystem des Bundes
Über diese Recherche
Dieser Beitrag referiert die im Aufgabenbrief zusammengefassten Aussagen einer Diplomarbeit der Universität Graz und verbindet sie mit dem geltenden Wortlaut von § 116a UG. Eigene Vorwürfe gegenüber den erwähnten Unternehmen werden ausdrücklich nicht erhoben.
Vor der Veröffentlichung müssen Autor, Titel, Jahr, Seitenzahlen und das vollständige Zitat direkt im PDF kontrolliert werden. Der Beitrag ersetzt keine rechtliche Prüfung eines konkreten Anbieters oder Sachverhalts.
Zuletzt aktualisiert am 11. August 2026 würde Becker Sophia


