Ist KI erlaubt, wenn nichts dazu in der Prüfungsordnung steht?
Nein: Ist KI nach der Prüfungsordnung erlaubt, wenn sie ChatGPT und andere KI-Tools nicht erwähnt? Nach dem Grundsatz des VG Hamburg dürfen KI-Hilfsmittel bei Prüfungen nur verwendet werden, wenn sie ausdrücklich zugelassen sind. Das Fehlen eines ausdrücklichen Verbots reicht daher nicht aus, um die Nutzung zu rechtfertigen.
Viele Studierende fragen sich: Darf ich ChatGPT im Studium nutzen, wenn die Prüfungsordnung keine konkrete Regel zu künstlicher Intelligenz enthält? Entscheidend ist nicht allein, ob das Wort „KI“ in der Ordnung vorkommt. Maßgeblich sind auch die Aufgabenstellung, die zugelassenen Hilfsmittel, das Modulhandbuch, die Eigenständigkeitserklärung und konkrete Anweisungen der prüfenden Person.
Der Beschluss des VG Hamburg liefert dafür einen wichtigen Orientierungsgrundsatz. Er muss jedoch korrekt eingeordnet werden: Das Verfahren betraf eine schulische Prüfungsleistung eines Schülers und keine Hausarbeit an einer Hochschule. Außerdem handelte es sich um einen Beschluss im Eilverfahren, nicht um ein abschließendes Urteil mit bundesweiter Bindungswirkung für Universitäten. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.
Der Grundsatz des VG Hamburg (Beschluss vom 15.12.2025, Az. 2 E 8786/25)
Im Verfahren vor dem VG Hamburg ging es um einen Schüler der neunten Klasse, der für ein englisches Lesetagebuch ChatGPT eingesetzt hatte. Die Lehrerin stellte deutliche Unterschiede zu seinen üblichen sprachlichen Leistungen fest. Der Schüler räumte eine KI-Nutzung ein; die Prüfungsleistung wurde daraufhin wegen eines Täuschungsversuchs mit „ungenügend“ bewertet.
Das Gericht bestätigte diese Bewertung im Eilverfahren. Nach dem Beschluss vom 15. Dezember 2025 gilt für KI-Hilfsmittel in Prüfungen: Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn die zuständige Prüfungsinstanz ihre Nutzung ausdrücklich erlaubt. Ein zusätzliches ausdrückliches Verbot ist nach diesem Ansatz nicht erforderlich. Ohne Zulassung wird erwartet, dass die geforderte Leistung eigenständig erbracht wird.
Sinngemäß stellte das VG Hamburg fest: KI-Tools sind bei Prüfungen nur erlaubt, wenn sie ausdrücklich als Hilfsmittel zugelassen wurden; ein ausdrückliches Verbot ist dafür nicht notwendig.
— VG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2025, Az. 2 E 8786/25
Der Fall zeigt zugleich, dass nicht nur die inhaltlichen Aussagen einer Prüfungsleistung relevant sein können. Werden Ausdruck, Wortwahl, Satzbau, Grammatik oder Rechtschreibung bewertet, kann bereits eine teilweise Unterstützung durch ChatGPT das Ergebnis beeinflussen. Ein KI-Hilfsmittel in einer Prüfung kann deshalb auch dann unzulässig sein, wenn es nicht den gesamten Text erstellt, sondern einzelne sprachliche Elemente verbessert.
Für Hochschulen folgt daraus keine automatische und bundesweit einheitliche Regel. Der Beschluss macht jedoch deutlich, wie Gerichte den Grundsatz der Eigenständigkeit auslegen können: Wer ein nicht zugelassenes Tool verwendet, riskiert, dass die eingereichte Leistung nicht mehr als vollständig selbstständig erbracht gilt.
Warum „kein Verbot“ nicht „erlaubt“ heißt
Der häufigste Fehlschluss lautet: In meiner Prüfungsordnung steht nichts über ChatGPT, also darf ich das Tool verwenden. Nach der Argumentation des VG Hamburg ist diese Annahme nicht überzeugend. KI ohne ausdrückliches Verbot kann trotzdem unzulässig sein, wenn für die Prüfung nur genehmigte Hilfsmittel verwendet werden dürfen oder eine eigenständige Bearbeitung verlangt wird.
Im Zentrum steht die Eigenständigkeit bei Prüfungen mit KI. Bei Hausarbeiten, Portfolios und anderen schriftlichen Leistungen erklären Studierende regelmäßig, dass sie die Arbeit selbstständig verfasst und fremde Hilfsmittel vollständig angegeben haben. Generiert, strukturiert oder überarbeitet ChatGPT relevante Textteile, lässt sich möglicherweise nicht mehr eindeutig erkennen, welche sprachlichen und inhaltlichen Entscheidungen von der geprüften Person stammen.
Auch eine begrenzte Nutzung ist deshalb nicht automatisch unproblematisch. Eine reine Rechtschreibkontrolle wird häufig anders bewertet als das Formulieren ganzer Absätze, das Umschreiben von Argumenten oder das Erstellen einer Gliederung. Ob eine solche Unterstützung zulässig ist, hängt jedoch vom Prüfungszweck ab. Werden Sprachkompetenz, Ausdruck oder Grammatik geprüft, kann selbst eine Korrektur durch KI die Bewertung beeinflussen.
Für den Hochschulbereich ist außerdem relevant, wie das VG Kassel denselben Grundsatz anwandte. In seinen Entscheidungen vom 25. Februar 2026 wertete das Gericht eine nicht zugelassene KI-Nutzung bei studentischen Prüfungsleistungen als unerlaubtes Hilfsmittel. Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Die Rechtslage ist daher nicht abschließend vereinheitlicht.
Auch Hochschulen selbst vertreten differenzierte Positionen. Eine Handreichung der Universität Hamburg warnt etwa davor, unerlaubte KI-Nutzung ohne Prüfung des Einzelfalls automatisch als besonders schwere Täuschung einzuordnen. Entscheidend bleiben die konkrete Prüfungsordnung, die Aufgabenstellung, der Umfang der Nutzung und die Frage, ob die Eigenständigkeit wesentlich beeinträchtigt wurde.
So prüfen Sie die Regeln Ihrer Hochschule – Schritt für Schritt
Wer wissen möchte „Darf ich ChatGPT im Studium nutzen?“, sollte nicht nur nach dem Begriff „KI“ in einem Dokument suchen. Prüfen Sie alle Regelungsebenen, bevor Sie ein generatives Tool für eine Prüfungsleistung einsetzen.
- Lesen Sie die Prüfungsordnung Ihres Studiengangs. Suchen Sie besonders nach Bestimmungen zu Täuschung, Eigenständigkeit, fremder Hilfe sowie erlaubten und unerlaubten Hilfsmitteln.
- Prüfen Sie das Modulhandbuch, die Modulbeschreibung und die konkrete Aufgabenstellung. Dort können für einzelne Prüfungen besondere Regeln gelten.
- Suchen Sie nach KI-Leitlinien, Merkblättern oder Handreichungen Ihrer Hochschule, Fakultät oder Ihres Fachbereichs. Solche Dokumente konkretisieren häufig die allgemeinen Vorgaben.
- Lesen Sie den Wortlaut der Eigenständigkeitserklärung. Achten Sie darauf, ob KI-Tools ausdrücklich genannt werden oder ob sämtliche verwendeten Hilfsmittel offengelegt werden müssen.
- Fragen Sie im Zweifel die Prüferin oder den Prüfer schriftlich. Beschreiben Sie genau, welches Tool Sie für welchen Zweck und in welchem Umfang einsetzen möchten.
- Wird die Nutzung erlaubt, dokumentieren Sie sie transparent. Halten Sie fest, welches Tool verwendet wurde, welche Aufgaben es übernommen hat und welche Ergebnisse in die Arbeit eingeflossen sind.
Diese Prüfung ist wichtig, weil die Antwort je nach Prüfungsform unterschiedlich ausfallen kann. Eine Fakultät kann KI zur Ideenfindung zulassen, aber die Übernahme formulierter Passagen untersagen. Ebenso kann eine Rechtschreibprüfung erlaubt sein, während inhaltliche Ergänzungen oder Umformulierungen offengelegt werden müssen. Ob ChatGPT in einer Prüfung erlaubt ist, ergibt sich daher immer aus den konkreten Vorgaben.
Wenn Ihr Prüfer etwas anderes sagt
Eine ausdrückliche Freigabe durch die zuständige Prüfungsinstanz kann allgemeine Regeln für eine konkrete Aufgabe präzisieren. Erlaubt eine Prüferin oder ein Prüfer einen bestimmten KI-Einsatz, sollten Studierende diese Aussage schriftlich festhalten. Aus der Bestätigung sollte möglichst klar hervorgehen, welches Tool, welcher Zweck und welcher Umfang gemeint sind.
Widersprechen sich Prüfungsordnung, Aufgabenstellung, Merkblatt und mündliche Auskunft, sollte die zulässige Nutzung nicht auf eigene Faust interpretiert werden. Bitten Sie das Prüfungsamt, den Prüfungsausschuss oder die prüfende Person um eine schriftliche Klärung und bewahren Sie die Antwort auf.
Wird nach der Abgabe ein KI-Vorwurf erhoben, reagieren Sie sachlich. Sichern Sie Entwürfe, Versionsstände, Notizen, Quellenlisten und gegebenenfalls Ihre KI-Dokumentation. Stellen Sie nachvollziehbar dar, wie die Arbeit entstanden ist. Eine praktische Übersicht bietet der Beitrag was tun bei einem KI-Vorwurf in der Hausarbeit.
Bei schwerwiegenden Folgen wie dem endgültigen Nichtbestehen, dem Verlust eines Prüfungsversuchs oder weiteren Sanktionen kann eine individuelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein. Dafür kommen das Prüfungsamt, eine studentische Rechtsberatung oder eine auf Prüfungsrecht spezialisierte Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt infrage.
FAQ
Nein, nicht automatisch. Ob KI nach der Prüfungsordnung erlaubt ist, muss sich aus einer ausdrücklichen Zulassung oder aus anderen verbindlichen Vorgaben ergeben. Nach dem Grundsatz des VG Hamburg bedeutet das Fehlen eines Verbots keine Erlaubnis. Prüfen Sie deshalb auch die Aufgabenstellung, Hilfsmittelhinweise und Eigenständigkeitserklärung.
Eine reine Rechtschreibprüfung kann je nach Hochschule und Prüfungsform zulässig sein. Sie ist aber nicht generell freigegeben. Wer fragt „Darf ich ChatGPT im Studium nutzen?“, muss berücksichtigen, ob Rechtschreibung, Grammatik oder Ausdruck selbst Teil der Bewertung sind. Dann kann bereits eine sprachliche Korrektur die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung beeinflussen.
Nach dem VG Hamburg nein. KI ohne ausdrückliches Verbot kann unzulässig sein, wenn sie nicht als Hilfsmittel zugelassen wurde. Für Hochschulen gilt dieser Grundsatz jedoch nicht automatisch und einheitlich. Maßgeblich sind die jeweilige Prüfungsordnung, ergänzende Regelungen und die konkrete Aufgabenstellung.
Im Beschluss 2 E 8786/25 stellte das VG Hamburg sinngemäß fest, dass KI-Tools bei Prüfungen nur verwendet werden dürfen, wenn sie ausdrücklich zugelassen wurden. Das Verfahren betraf einen Schüler, ein englisches Lesetagebuch und eine Entscheidung im Eilverfahren. Es war kein bundesweit bindendes Hochschulurteil.
Quellen
- dejure.org: VG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2025, Az. 2 E 8786/2
- Erich Schmidt Verlag: Nutzung von ChatGPT in einer Prüfung setzt ausdrückliche Zulassung voraus
- Kanzlei Dr. Bahr: VG Hamburg zur ChatGPT-Nutzung bei Prüfungen
- Pöppel Rechtsanwälte: ChatGPT in der Hausarbeit und die Entscheidungen des VG Kassel
Zuletzt aktualisiert am 17. August 2026 würde Becker Sophia



